5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und er hat der verfahrensbeteiligten Mutter eine Parteientschädigung auszurichten. 5.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses durch die verfahrensbeteiligte Mutter, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es ist fraglich, ob in diesem Verfahren überhaupt ein Antrag auf Prozesskostenvorschuss gestellt und beurteilt werden kann. Aufgrund der nachfolgenden Erwägung kann dies jedoch offen gelassen werden.