Im Kanton Aargau wäre der KESR-Pikettdienst ausserhalb der Bürozeiten der Familiengerichte oder an den Wochenenden und Feiertagen nicht umsetzbar, wenn eine mündliche Intervention der Kindesschutzbehörde in dringenden Fällen nicht möglich wäre. Auch ausserhalb des KESR-Pikettdienstes muss es den Familiengerichten möglich sein, in dringenden Gefährdungssituationen mündliche superprovisorische Anordnungen zu erlassen. 4.2. Der dokumentierte Verlauf zeigt, dass die von der Gerichtspräsidentin am 19. September 2024 mündlich erlassene superprovisorische Anordnungen der Situation angemessen waren: