In dringenden Fällen, in denen das Kindswohl ernsthaft und erheblich gefährdet ist und sofortiges Handeln nötig wird, muss es möglich sein, dass der sofortige Entzug des Aufenthaltsrechts mündlich ausgesprochen und von der Polizei vollzogen wird – vorausgesetzt, dass diese mündliche superprovisorische Anordnung so schnell wie möglich schriftlich bestätigt wird (vgl. hiervor FASSBIND, a.a.O., Fn. 72 zu Rz. 229b). Im Kanton Aargau wäre der KESR-Pikettdienst ausserhalb der Bürozeiten der Familiengerichte oder an den Wochenenden und Feiertagen nicht umsetzbar, wenn eine mündliche Intervention der Kindesschutzbehörde in dringenden Fällen nicht möglich wäre.