Superprovisorische Massnahmen greifen somit rasch und ohne Vorankündigung und oftmals auch empfindlich in die Persönlichkeitsrechte der involvierten Personen ein. Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Massnahme sind in solchen Situationen untrennbar miteinander verbunden. Die Wirkung der superprovisorischen Massnahme ist von beschränkter Dauer, da nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Personen neu über die Massnahme entschieden wird (BGE 140 III 289 E. 2.6 f.). Der neue Entscheid kann sowohl eine vorsorgliche Massnahme sein als auch direkt ein Endentscheid, wenn die nötigen Entscheidgrundlagen vorliegen (KOKES – Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, Rz.