4. 4.1. Im Kindesschutz müssen superprovisorische Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit angeordnet werden, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl des betroffenen Kindes zu schützen. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den das betroffene Kind selber bzw. sein Umfeld nicht abzuwenden vermag (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 445 ZGB). Superprovisorische Massnahmen greifen somit rasch und ohne Vorankündigung und oftmals auch empfindlich in die Persönlichkeitsrechte der involvierten Personen ein.