Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, gegen den Entzug seines Aufenthaltsbestimmungsrechts ein Rechtsmittel einzulegen. Eine Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber einer Leistungs- bzw. Gestaltungsklage (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 13 ff. zu Art. 88 ZPO).