3.2.2. Eine Ungewissheit über ein Recht oder eine Rechtsbeziehung, die den Beschwerdeführer in seiner Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit einschränken würde, und die durch die Feststellung eines gesetzwidrigen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts vom 19. bis 24. September 2024 beseitigt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Es besteht insofern keine Ungewissheit über sein Aufenthaltsbestimmungsrecht, da der superprovisorisch verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit angefochtenem Entscheid bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, gegen den Entzug seines Aufenthaltsbestimmungsrechts ein Rechtsmittel einzulegen.