Die von der Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Bremgarten am 19. September 2024 mündlich angeordnete superprovisorische Fremdplatzierung der Betroffenen wurde in der Folge vom Gesamtgericht des Familiengerichts Bremgarten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen und der Eltern mit dem angefochtenen Entscheid bestätigt. Die nun vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei vom 19. September 2024 bis zur Zustellung der schriftlichen superprovisorischen Verfügung gesetzeswidrig erfolgt, würde ihm daher keinen Nutzen bringen. Es fehlt somit am praktischen Rechtsschutzinteresse.