3.2. 3.2.1. Es ist unbestritten, dass eine superprovisorische Platzierung eines Kindes weder angefochten (BGE 140 III 289 E. 2.7) noch rückwirkend aufgehoben werden kann. Die von der Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Bremgarten am 19. September 2024 mündlich angeordnete superprovisorische Fremdplatzierung der Betroffenen wurde in der Folge vom Gesamtgericht des Familiengerichts Bremgarten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen und der Eltern mit dem angefochtenen Entscheid bestätigt.