erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Antragsteller nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 144 III 175 E. 5 m.w.H.). Das Rechtsschutzinteresse muss sodann praktischer Natur sein. Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Klägers, das in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1, 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4).