Superprovisorische vorsorgliche Massnahmen seien auf "Notfälle" beschränkt, so dass nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs eine sofortige Prüfung und Entscheidung zu erfolgen habe. In Notfallsituationen sei die vorgängige Ausfertigung einer schriftlichen Verfügung im Rahmen eines Piketteinsatzes aufgrund der Dringlichkeit schlichtweg nicht möglich (E. 4 des angefochtenen Entscheids). 2.3. Die Mutter sieht hinsichtlich der Rechtmässigkeit des am 19. September 2024 mündlich verfügten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts kein Feststellungsinteresse.