2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die am 19. September 2024 mündlich verfügte superprovisorische Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts bis zur Zustellung der schriftlichen superprovisorischen Verfügung am 24. September 2024 rechtswidrig gewesen sei.