2. Es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Mutter für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3'000.00 (zzgl. MWST) zu bezahlen. Eventualiter sei der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdeführers." 2.3. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, die Beschwerdeantwort gebe zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, und reichte seine Honorarnote ein.