1.5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Anhörung der Betroffenen und der Eltern am 1. Oktober 2024, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2024 und Eingabe der Beiständin vom 30. Oktober 2024) wurde die superprovisorische Verfügung vom 19. September 2024 mit Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 8. November 2024 bestätigt (KEMN.2024.796, act. 381 ff.). 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 30. Dezember 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2025 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutzrecht des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: