1.4. Mit schriftlicher superprovisorischer Verfügung vom 19. September 2024 (KEMN.2024.796) wurde den Eltern gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen per sofort und bis auf weiteres entzogen, die Betroffene in einer geeigneten, dem Gericht -3- bekannten Institution platziert und eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (act. 278 ff.).