Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2025.3 (KEMN.2024.796) Entscheid vom 6. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. F._____, Rechtsanwalt, […] Betroffene B._____, Person […] Mutter C._____, […] vertreten durch MLaw G._____, Rechtsanwältin, […] Beiständin: D._____, […] Beiständin E._____, […] Anfechtungs- Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 8. November 2024 gegenstand Betreff Änderung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffene), geboren am tt.mm. 2010, ist die Toch- ter der verheirateten und getrennt lebenden Eltern A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C._____ (nachfolgend: Mutter). Die Eltern haben noch zwei weitere Kinder […]. In der Vergangenheit kam es in der Familie immer wieder zu Konflikten zwischen den Eltern und in diesem Zusammen- hang zu Gewaltausübung durch den Beschwerdeführer. Mit Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 28. Juni 2024 (KEMN.2023.482/483/ 484) wurde den Eltern gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, für acht Monate an einem Lernprogramm oder an einer Gewaltberatung teilzu- nehmen (die nachfolgenden Aktorenstellen beziehen sich auf das Dossier KE.2023.502/503/504, act. 226 ff.). 1.2. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schule der Betroffenen vom 17. September 2024 eröffnete das Familiengericht Bremgarten ein Verfah- ren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen für die Betroffene. Die Schule teilte mit, dass die Betroffene grosse Angst habe, wenn dem Be- schwerdeführer von Seiten der Schule etwas mitgeteilt werden sollte. Der Beschwerdeführer habe der Betroffenen verboten, das Haus zu verlassen. Zwei Mitschülerinnen hätten berichtet, dass die Betroffene zu Hause vom Beschwerdeführer geschlagen werde. Ausserdem seien bei der Betroffe- nen blaue Flecken beobachtet worden (act. 260 ff.). 1.3. Nach einem Hausbesuch beim Beschwerdeführer und der Betroffenen am 19. September 2024 durch eine Patrouille des Gewaltschutzes der Kan- tonspolizei Aargau wurden die Aussagen der Betroffenen von der Polizei als glaubhaft wahrgenommen und wurde eine Platzierung der Betroffenen empfohlen. Die Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Bremgarten ver- fügte in der Folge mündlich eine sofortige notfallmässige verdeckte Fremdplatzierung der Betroffenen. Der Entzug des Aufenthaltsbestim- mungsrechts wurde den Eltern mündlich durch die Kantonspolizei eröffnet (act. 272 ff.). 1.4. Mit schriftlicher superprovisorischer Verfügung vom 19. September 2024 (KEMN.2024.796) wurde den Eltern gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Betroffenen per sofort und bis auf weiteres entzogen, die Betroffene in einer geeigneten, dem Gericht -3- bekannten Institution platziert und eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (act. 278 ff.). 1.5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Anhörung der Betroffenen und der Eltern am 1. Oktober 2024, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2024 und Eingabe der Beiständin vom 30. Oktober 2024) wurde die superprovisorische Verfügung vom 19. September 2024 mit Ent- scheid des Familiengerichts Bremgarten vom 8. November 2024 bestätigt (KEMN.2024.796, act. 381 ff.). 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 30. Dezember 2024 in begründeter Ausfertigung zu- gestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Ja- nuar 2025 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei festzustellen, dass die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbe- stimmungsrechts bis zur Zustellung der schriftlichen superprovisorischen Verfügung gesetzwidrig erfolgte. 2. 2.1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau C._____, wohnhaft […], sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu bezahlen. 2.2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei als sein unentgeltlicher Rechtsver- treter beizuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt zu Lasten des Staates. Prozessualer Antrag: 4. Die Akten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Bremgarten, Familien- gericht, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KEMN.2024.796) seien beizuziehen." 2.2. Die Mutter beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025: " 1. Auf die Beschwerde vom 8. Januar 2025 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vom 8. Januar 2025 abzuweisen. -4- 2. Es sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Mutter für das Beschwer- deverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 3'000.00 (zzgl. MWST) zu bezahlen. Eventualiter sei der Mutter die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertre- terin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Be- schwerdeführers." 2.3. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, die Beschwerdeantwort gebe zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, und reichte seine Honorarnote ein. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., S. 7083). -5- 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die am 19. September 2024 mündlich verfügte superprovisorische Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts bis zur Zustellung der schriftli- chen superprovisorischen Verfügung am 24. September 2024 rechtswidrig gewesen sei. 2.2. Das Familiengericht Bremgarten erachtet die Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts bereits vor der Zustellung der schriftlichen superprovisorischen Verfügung als gesetzeskonform. Die Fremdplatzie- rung sei den Eltern zunächst nur mündlich mitgeteilt und die schriftliche superprovisorische Verfügung am nächsten Tag, dem 19. September 2024 (recte: 20. September 2024) versendet worden. Dieses Vorgehen entspre- che der gängigen Gerichtspraxis. Superprovisorische vorsorgliche Mass- nahmen seien auf "Notfälle" beschränkt, so dass nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs eine sofortige Prüfung und Entscheidung zu er- folgen habe. In Notfallsituationen sei die vorgängige Ausfertigung einer schriftlichen Verfügung im Rahmen eines Piketteinsatzes aufgrund der Dringlichkeit schlichtweg nicht möglich (E. 4 des angefochtenen Ent- scheids). 2.3. Die Mutter sieht hinsichtlich der Rechtmässigkeit des am 19. September 2024 mündlich verfügten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts kein Feststellungsinteresse. 3. 3.1. Eine Feststellungsklage setzt nach Art. 88 ZPO voraus, dass der Antrag- steller an der sofortigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnis- ses ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Antragsteller nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Be- wegungsfreiheit behindert (BGE 144 III 175 E. 5 m.w.H.). Das Rechts- schutzinteresse muss sodann praktischer Natur sein. Erforderlich ist im Re- gelfall ein persönliches Interesse des Klägers, das in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, die anbegehrte Feststellung oder Ge- staltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezem- ber 2020 E. 4.1, 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4). Als Interesse prakti- scher Natur kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede -6- entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation eines Gesuchstellers durch den Aus- gang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1; 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). 3.2. 3.2.1. Es ist unbestritten, dass eine superprovisorische Platzierung eines Kindes weder angefochten (BGE 140 III 289 E. 2.7) noch rückwirkend aufgehoben werden kann. Die von der Gerichtspräsidentin des Familiengerichts Brem- garten am 19. September 2024 mündlich angeordnete superprovisorische Fremdplatzierung der Betroffenen wurde in der Folge vom Gesamtgericht des Familiengerichts Bremgarten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen und der Eltern mit dem angefochtenen Entscheid bestätigt. Die nun vom Beschwerdeführer begehrte Feststellung, der Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts sei vom 19. September 2024 bis zur Zustellung der schriftlichen superprovisorischen Verfügung gesetzeswidrig erfolgt, würde ihm daher keinen Nutzen bringen. Es fehlt somit am praktischen Rechtsschutzinteresse. 3.2.2. Eine Ungewissheit über ein Recht oder eine Rechtsbeziehung, die den Be- schwerdeführer in seiner Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit ein- schränken würde, und die durch die Feststellung eines gesetzwidrigen Ent- zugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts vom 19. bis 24. September 2024 beseitigt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Es besteht insofern keine Un- gewissheit über sein Aufenthaltsbestimmungsrecht, da der superproviso- risch verfügte Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit angefochte- nem Entscheid bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, gegen den Entzug seines Aufenthaltsbestimmungsrechts ein Rechtsmittel einzulegen. Eine Feststellungsklage ist subsidiär gegenüber einer Leistungs- bzw. Gestaltungsklage (WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 13 ff. zu Art. 88 ZPO). 3.3. 3.3.1. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des ak- tuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beant- wortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. etwa BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen auf BGE 139 I 206 E. 1.1 und BGE 137 I 23 E. 1.3; BGE 138 II 43 E. 1.3). -7- 3.3.2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allge- meines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage ge- klärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundes- rechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit aus- zuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszu- legen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, han- delt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 3.3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die Frage, ob eine mündliche superprovisorische Anordnung zulässig ist, jederzeit wieder stellen könnte, insbesondere auch bei allfälligen Massnahmen bezüglich seiner anderen Kinder. 3.3.4. Ob sich diese Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann und vorliegend zu beurteilen ist, kann – mit Blick auf die nachfolgende Erwägung – offen gelassen werden. 4. 4.1. Im Kindesschutz müssen superprovisorische Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit angeordnet werden, wenn der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl des betroffenen Kindes zu schützen. Der Ver- zicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den das betroffene Kind selber bzw. sein Umfeld nicht abzuwenden vermag (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 7. Auflage 2022, N. 7 zu Art. 445 ZGB). Superprovisorische Massnahmen greifen somit rasch und ohne Vorankündigung und oftmals auch empfindlich in die Persönlich- keitsrechte der involvierten Personen ein. Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Massnahme sind in solchen Situationen untrennbar miteinander ver- bunden. Die Wirkung der superprovisorischen Massnahme ist von be- schränkter Dauer, da nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der be- troffenen Personen neu über die Massnahme entschieden wird (BGE 140 III 289 E. 2.6 f.). Der neue Entscheid kann sowohl eine vorsorgliche Massnahme sein als auch direkt ein Endentscheid, wenn die nötigen Ent- scheidgrundlagen vorliegen (KOKES – Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, Rz. 5.19). Entscheide über superprovisorische Massnahmen im Kin- des- und Erwachsenenschutz unterliegen gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB nicht der Beschwerde gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB (BGE 140 III 289 E. 2.7). -8- Superprovisorische Pikettentscheide ausserhalb der KESB-Öffnungszeiten können telefonisch (mündlich) erfolgen, sie sind am nächsten Arbeitstag aber zu verschriftlichen und den betroffenen Personen grundsätzlich inkl. einer Einladung zur Anhörung zu eröffnen. Die Kindesschutzbehörde hat dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche jederzeit innert kürzester Frist kindsgerecht untergebracht werden können (FASSBIND, in: Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, Ver- fahren vor der KESB: Von der Gefährdungsmeldung bis zur Vollstreckung, 3., aktualisierte Auflage 2022, Fn. 72 zu Rz. 229b). In dringenden Fällen, in denen das Kindswohl ernsthaft und erheblich ge- fährdet ist und sofortiges Handeln nötig wird, muss es möglich sein, dass der sofortige Entzug des Aufenthaltsrechts mündlich ausgesprochen und von der Polizei vollzogen wird – vorausgesetzt, dass diese mündliche su- perprovisorische Anordnung so schnell wie möglich schriftlich bestätigt wird (vgl. hiervor FASSBIND, a.a.O., Fn. 72 zu Rz. 229b). Im Kanton Aargau wäre der KESR-Pikettdienst ausserhalb der Bürozeiten der Familiengerichte oder an den Wochenenden und Feiertagen nicht umsetzbar, wenn eine mündliche Intervention der Kindesschutzbehörde in dringenden Fällen nicht möglich wäre. Auch ausserhalb des KESR-Pikettdienstes muss es den Familiengerichten möglich sein, in dringenden Gefährdungssituationen mündliche superprovisorische Anordnungen zu erlassen. 4.2. Der dokumentierte Verlauf zeigt, dass die von der Gerichtspräsidentin am 19. September 2024 mündlich erlassene superprovisorische Anordnungen der Situation angemessen waren: Im vorliegenden Fall bestand aufgrund der Äusserungen der Betroffenen ihrer Schule gegenüber ein Verdacht auf eine erhebliche Kindswohlgefähr- dung durch häusliche Gewalt. Nachdem sich die Situation weiter zuspitze und die Betroffene am 19. September 2024 ihre Schulsozialarbeiterin um dringende Hilfe bat (act. 270), zog das Familiengericht Bremgarten die Po- lizei bei, um abzuklären, ob Gefahr in Verzug sei (act. 272). Anlässlich des Hausbesuchs durch eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau ersuchte die Betroffene darum, den Haushalt verlassen zu können und führte aus, sie habe zu Hause Angst und ihr Vater erlaube es ihr nicht, zur Schule zu ge- hen. Sie werde von ihm ständig kontrolliert, sie dürfe nicht allein nach draussen und werde ständig begleitet. Der Vater beschimpfe sie und es komme fast täglich zu Tätlichkeiten ihr gegenüber. Vor einiger Zeit habe ihr Vater ihr ein Messer an den Hals gehalten. Er bedrohe sie immer wieder mit dem Tod und sage ihr, dass er sie umbringen werde, wenn sie gegen- über der Polizei sage, dass er sie schlage (act. 276). Die Polizei stufte die Aussagen der Betroffenen im telefonischen Austausch mit der Gerichtsprä- sidentin als glaubhaft ein, weswegen die Gerichtspräsidentin in der Folge -9- den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung der Betroffenen sofort mündlich anordnete und die An- ordnungen durch die Polizei vollzogen wurden (act. 272). Aufgrund der akuten Gefährdungslage der Betroffenen und der Tatsache, dass der tele- fonische Austausch zwischen der Polizei und der Gerichtspräsidentin am späten Nachmittag kurz vor Büroschluss des Familiengerichts Bremgarten stattfand, war das sofortige Eingreifen mittels mündlich erlassener super- provisorischer Verfügung im vorliegenden Fall gerechtfertigt. Wie die Sen- dungsverfolgung zeigt, wurde die schriftliche superprovisorische Verfügung sodann am nächsten Arbeitstag, dem 20. September 2024, versandt (vgl. Beschwerdebeilage 5). 4.3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde daher abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen und er hat der verfahrensbeteiligten Mutter eine Parteientschädigung auszurichten. 5.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das Beschwerdeverfahren um Ausrich- tung eines Prozesskostenvorschusses durch die verfahrensbeteiligte Mut- ter, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Es ist fraglich, ob in diesem Verfahren überhaupt ein Antrag auf Prozesskosten- vorschuss gestellt und beurteilt werden kann. Aufgrund der nachfolgenden Erwägung kann dies jedoch offen gelassen werden. 5.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Die Beschwerde war von vornherein aussichts- los gemäss Art. 117 lit. b ZPO (vgl. statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Der Antrag des Beschwerdeführers um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses durch die verfahrensbeteiligte Mutter und sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind deshalb abzuweisen. 5.4. Das Honorar der Rechtsvertreterin der Mutter ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'700.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend - 10 - wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Angesichts dessen, dass die Mutter im vo- rinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war und sich ihre Rechtsvertreterin erstmals mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 eingehend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzte, ist vorlie- gend kein Rechtsmittelabzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT, Fr. 64.80) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 180.20) ergibt sich für die Rechtsvertre- terin der Mutter für das obergerichtliche Verfahren eine richterlich festge- legte Entschädigung von Fr. 2'405.00. 6. 6.1. Die verfahrensbeteiligte Mutter verlangt für das Beschwerdeverfahren ei- nen Prozesskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.00, bzw. eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Anwältin als unentgeltliche Vertreterin. Mit Obsiegen der verfahrensbetei- ligten Mutter sind diese Anträge in Bezug auf die Gerichtskosten gegen- standslos geworden, da diese Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Gleichsam ist auch der Antrag betreffend die Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses durch den Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren mit dessen Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädi- gung an die verfahrensbeteiligte Mutter gegenstandslos geworden. 6.2. Nachdem der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeit seinerseits behauptet und er bereits vor Vorinstanz unentgeltlich vertreten war, kann nicht aus- geschlossen werden, dass die der verfahrensbeteiligten Mutter zugespro- chene Parteientschädigung uneinbringlich ist. Dementsprechend entbindet hier die Zusprechung einer Parteientschädigung nicht davon, über das Ge- such um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.1 f.). Die ver- fahrensbeteiligte Mutter ist gestützt auf die von ihr eingereichten Belege (Sozialhilfebudget Januar 2025 [Beschwerdeantwortbeilage 2] und Konto- auszug PostFinance vom 1. Januar 2025 [Beschwerdeantwortbeilage 2]) offensichtlich mittellos, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege gutzuheissen ist. - 11 - Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: 1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung eines Prozesskosten- vorschusses durch die verfahrensbeteiligte Mutter und sein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. 2.1. Der Antrag der verfahrensbeteiligten Mutter auf Ausrichtung eines Prozess- kostenvorschusses durch den Beschwerdeführer wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2.2. Das Gesuch der verfahrensbeteiligten Mutter um Bewilligung der unentgelt- lichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen, so- weit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Rechts- anwältin G._____, […], bestellt. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der verfahrensbeteiligten Mutter deren Anwaltskosten für das oberge- richtliche Verfahren in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'405.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.