Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz beschliesst: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die in den Verfahren KEMN.2023.2142 sowie KEMN.2023.2143 ergangenen Entscheide des Familiengerichts Baden als KESB vom 26. März 2024 sowie deren Wiedererwägungsentscheide vom 12. Februar 2025 werden von Amtes wegen aufgehoben. 2. Das Familiengericht Baden als KESB wird angewiesen im Sinne der obigen Erwägung 3.3.2 zu verfahren. 3. Die Beschwerden werden als gegenstandslos von der Verfahrenskontrolle abgeschrieben.