unterdurchschnittlich aufwändigen Kindesschutzverfahren ist auf Fr. 2'000.00 festzulegen. Diese ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vorliegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um Fr. 400.00 zu kürzen. Da die Mutter in den vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist der Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) nicht einschlägig. Unter Berücksichtigung des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT, Fr. 48.00) und der Mehrwertsteuer von 8.1 % (Fr. 133.50) ergibt sich für den Rechtsvertreter der Mutter für das obergerichtliche Verfahren somit eine richterlich festgelegte Entschädigung von Fr. 1'781.50.