4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind mit Blick auf die groben Verfahrensfehler der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und allfällige Parteientschädigungen sind aus der Staatskasse zu entrichten (vgl. BGE 138 III 471 E. 7). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos geworden. 4.2. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Beschwerde noch in seinem Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt oder entschädigungsfähige Aufwände i.S.v. Art. 95 Abs. 3 ZPO geltend gemacht, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.