Die in den Verfahren KEMN.2023.2142 sowie KEMN.2023.2143 ergangenen Entscheide des Familiengerichts Baden als KESB vom 26. März 2024 sowie deren Wiedererwägungsentscheide vom 12. Februar 2025 sind folglich von Amtes wegen aufzuheben. Das Familiengericht Baden als KESB ist anzuweisen, neu als ordentlich zuständige Kindeschutzbehörde ein Verfahren durchzuführen und über den Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der Besuchsbegleitung zu entscheiden. 3.4. Da die mit Beschwerde vom 22. April 2025 angefochten Wiedererwägungsentscheide von Amtes wegen aufzuheben sind, sind die Beschwerden gegenstandslos geworden.