Zusammengefasst braucht es insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich aufgrund des Wegfallens der Zuständigkeit der Ehegerichte nicht mehr um Verfahren vorsorglicher Natur handelt, eingehende Abklärungen, was nicht Aufgabe der zweiten Instanz sein kann. Eine erstmalig durchgeführte Sachverhaltsabklärung durch die zweite Instanz liegt im Weiteren auch nicht im Interesse der Parteien, da ihnen so die Möglichkeit der Beschwerdeführung genommen würde. Die in den Verfahren KEMN.2023.2142 sowie KEMN.2023.2143 ergangenen Entscheide des Familiengerichts Baden als KESB vom 26. März 2024 sowie deren Wiedererwägungsentscheide vom 12. Februar 2025 sind folglich von Amtes wegen aufzuheben.