eingeholte Stellungnahme ist bereits mehr als anderthalb Jahre alt und somit veraltet. Daher erscheint es nicht sinnvoll, dass die Parteien sich nachträglich zu dieser äussern. Vielmehr muss der Sachverhalt neu abgeklärt werden. Hierzu erscheint es unter anderem notwendig, bei der Beiständin einen aktuellen Bericht einzuholen und die Akten des Strafverfahrens (formell korrekt) beizuziehen. Angesichts des Alters von C._____ gilt es zudem die Durchführung einer Kinderanhörung zu prüfen. Schliesslich ist den Eltern das rechtliche Gehör zum Beweisergebnis zu gewähren.