Da Strafverfahren und Kindeschutzverfahren insbesondere unterschiedliche Zwecke und Konsequenzen haben (vgl. hierzu GEISER, Was ist die Wahrheit bei hochstreitigen Familienkonflikten? Vorgehen bei mehreren Verfahren zum gleichen Sachverhalt, SJZ 22/2023, S. 1132 ff.), wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Familiengericht als KESB auch nicht durch seine in der Begründung der angefochtenen Wiedererwägungsentscheide erwähnte Einvernahme als beschuldigte Person (vgl. E. 3.2) gewährt.