Zusammengefasst konnten die Parteien nicht wissen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe einen Einfluss auf die Entscheide betreffend das Besuchsrecht haben könnten. Aufgrund des fehlenden Wissens über den Aktenbeizug, der fehlenden Möglichkeit zur Stellungnahme sowie der fehlenden Anhörung hatten sie keine Gelegenheit, sich zum den Wiedererwägungsentscheiden zu Grunde gelegten Sachverhalt zu äussern. Da Strafverfahren und Kindeschutzverfahren insbesondere unterschiedliche Zwecke und Konsequenzen haben (vgl. hierzu GEISER, Was ist die Wahrheit bei hochstreitigen Familienkonflikten?