Aktenzusammenzug Ziff. III/4.2 bis 7 der angefochtenen Wiedererwägungsentscheide ) soweit ersichtlich weder informiert, noch wurden die Dokumente in den Dossiers der vorinstanzlichen Verfahren (KEMN.2142/2143) abgelegt. Soweit ersichtlich wurden die Akten der Staatsanwaltschaft stattdessen im KE-Dossier von C._____ (KE.2022.626) bei den Eingaben, die keinem Subverfahren zugeordnet werden können, aufbewahrt. Zusammengefasst konnten die Parteien nicht wissen, dass die strafrechtlichen Vorwürfe einen Einfluss auf die Entscheide betreffend das Besuchsrecht haben könnten.