Da zwischen der Zustellung des Begründungsantrags des Beschwerdeführers an die Mutter sowie die Beiständin zur Kenntnis (vgl. Verfügung vom 21. Mai 2024, act. 49 in KEMN.2023.2142) und dem Erlass der Wiedererwägungsentscheide (12. Februar 2025) soweit in den Akten ersichtlich keine Verfahrensschritte veranlasst wurden, hatte der Beschwerdeführer keine Gelegenheit, sich im Kindesschutzverfahren zum schwerwiegenden Vorwurf des Entführungsversuchs bzw. den sich daraus potenziell ergebenden Konsequenzen für sein Besuchsrecht zu äussern. Gemäss den angefochtenen Wiedererwägungsentscheiden