Diese Begründung verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher Weise. So handelt es sich insofern um eine nachgeschobene Begründung, als dass sich das Ereignis nach Erlass der ersten Entscheide (26. März 2024) zugetragen hat. Da zwischen der Zustellung des Begründungsantrags des Beschwerdeführers an die Mutter sowie die Beiständin zur Kenntnis (vgl. Verfügung vom 21. Mai 2024, act.