Begründet wird die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Aufhebung der Besuchsbegleitung mit einer "latenten Entführungsgefahr" des Beschwerdeführers gegenüber den Betroffenen (E. 2.3 der angefochtenen Wiederwägungsentscheide). Im Rahmen der Wiedererwägung wird auf den Vorfall vom 6. April 2024, bei dem "viel eher von einem missglückten Entführungsversuch auszugehen [sei], als dass der Vater, in der Annahme, er könne seine Kinder auch mal unbegleitet besuchen, spontan in der Nähe des Wohnortes der beiden Kinder erschienen [sei]" (E. 3.2 f.). Diese Begründung verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher Weise.