Schliesslich erhielten die Parteien rund neun Monate nach Eingang des sinngemässen Begründungsbegehrens des Beschwerdeführers wiederum unvermittelt die angefochtenen begründeten Wiedererwägungsentscheide zugestellt. Begründet wird die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Aufhebung der Besuchsbegleitung mit einer "latenten Entführungsgefahr" des Beschwerdeführers gegenüber den Betroffenen (E. 2.3 der angefochtenen Wiederwägungsentscheide).