Insbesondere angesichts dessen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Besuchsrechtsbegleitung ohne ausführliche Begründung in Form einer E-Mail eingegangen ist (vgl. act. 1 in KEMN.2023.2142) und die Mutter im vorinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme eingereicht hat, wäre es zwingend notwendig gewesen, die Parteien (persönlich) anzuhören.