Zwar wurde in den Verfahren davor, welche ebenfalls die Beurteilung des Besuchsrechts zum Gegenstand hatten, eine Anhörung durchgeführt (Anhörung vom 20. Oktober 2022 [KEMN.2022.1079/1080] sowie Anhörung vom 30. März 2023 [KEMN.2022.2453/2454]), die letzte Anhörung lag jedoch im Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheide (26. März 2024) bereits ein Jahr bzw. im Zeitpunkt der Wiedererwägungsentscheide (12. Februar 2025) knapp zwei Jahre zurück. Insbesondere angesichts dessen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Besuchsrechtsbegleitung ohne ausführliche Begründung in Form einer E-Mail eingegangen ist (vgl. act.