15 in KEMN.2023.2142), womit sie keine Gelegenheit hatten, vorgängig zum Ergebnis der gerichtlichen Sachverhaltsabklärung Stellung zu nehmen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs wiegt besonders schwer, da den Parteien bereits die Verfügung, mit welcher die Beiständin zur Erstattung der Stellungnahme aufgefordert wurde, nicht zugestellt worden ist (vgl. act. 5 ff. in KEMN.2023.2142). Mit anderen Worten war den Parteien noch nicht einmal bekannt, dass der Sachverhalt durch das Familiengericht als KESB abgeklärt wird, vielmehr erhielten sie sofort die Entscheide. - 11 -