3.2.2. Vor Erlass der ursprünglichen Entscheide am 26. März 2024 beschränkte sich die Sachverhaltsabklärung des Familiengerichts Baden als KESB darauf, eine Stellungnahme der Beiständin einzuholen (vgl. act. 5 ff. in KEMN.2023.2142). Den Parteien wurde diese Stellungnahme vom 11. Januar 2024 (act. 8 in KEMN.2023.2142) erst zusammen mit den Entscheiddispositiven vom 26. März 2024 zugestellt (vgl. act. 15 in KEMN.2023.2142), womit sie keine Gelegenheit hatten, vorgängig zum Ergebnis der gerichtlichen Sachverhaltsabklärung Stellung zu nehmen.