29 BV hinausgehende) Recht auf eine persönliche (d.h. mündliche Anhörung) in Verfahren des Erwachsenenschutzes. In Verfahren des Kindesschutzes sind die Eltern nach Massgabe von Art. 447 ZGB anzuhören, soweit sie als vom Entscheid betroffene Person einzustufen sind (MARANTA, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, N. 1 f. zu Art. 447 ZGB). Aus der Verpflichtung der Behörden, die erheblichen Vorbringen der Parteien zu hören und bei der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, folgt weiter die Verpflichtung, die Entscheide zu begründen (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1).