Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörden in erster Linie dazu, die Parteien im Rahmen des Verfahrens gebührend anzuhören. Den Parteien ist daher die Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung zu äussern, auch wenn sie sich zu den betreffenden streitigen Tatsachen bereits in ihren Rechtschriften geäussert haben (STAEHLIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 4. Auflage 2024, § 10 N. 53). Als Teilbereich des rechtlichen Gehörs nominiert Art. 447 ZGB das (über den verfassungsrechtlichen Minimalstandard gemäss Art. 29 BV hinausgehende) Recht auf eine persönliche (d.h. mündliche Anhörung) in Verfahren des Erwachsenenschutzes.