3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Hierzu zieht sie die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen kann (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörden in erster Linie dazu, die Parteien im Rahmen des Verfahrens gebührend anzuhören.