Wiedererwägungsentscheide [KEMN.2023.2142/2143]). Nachdem jedoch aktuell kein eherechtliches Verfahren mehr hängig ist, kann nicht mehr von diesem Szenario ausgegangen werden. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist im nächsten Schritt vorfrageweise zu prüfen, ob die vorinstanzlichen Verfahren KEMN.2023.2142/2143 den gesetzlichen Anforderungen an ein Kindesschutzverfahren genügen.