3. 3.1. Das Familiengericht Baden als KESB qualifizierte seine Zuständigkeit bisher als Dringlichkeitszuständigkeit gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB, welche lediglich Eingriffe vorsorglicher Natur beinhalte und umgehende Benachrichtigung der zuständigen Behörde voraussetze (vgl. E. 1.2 der angefochtenen Wiedererwägungsentscheide).