315a Abs. 1 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO, wonach das Scheidungs-, Eheschutz- oder Unterhaltsgericht für die Regelung der Kinderbelange zuständig ist, nicht zur Anwendung kommt (d.h. insbesondere keine Partei ein Verfahren auf Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils angehoben hat, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_40/2014 vom 17. April 2014 E. 4.2 f.).