2.3.3. Zusammengefasst sind die Schweizer Behörden spätestens seit dem Zeitpunkt in dem feststand, dass die Verbringung der Betroffenen in die Schweiz nicht widerrechtlich war, für die Anordnung von Schutzmassnahmen für die Betroffenen grundsätzlich ordentlich zuständig (Art. 5 HKsÜ). Mit Beschluss der vorsitzenden Richterin des Bezirksgerichts Q._____ vom 18. April 2024 (Beilage 1 zur Eingabe der Mutter vom 16. Juli 2024 in OF.2024.139) fiel die konkurrierende Zuständigkeit des Scheidungsgerichts im Bereich der Entscheidung über die elterliche Sorge, den Aufenthaltsort, den Umgang und Lebensunterhalt der Betroffenen sowie den An-