Wenn z. B. ein Scheidungsverfahren anhängig ist und das Scheidungsgericht ersucht worden ist, über das Sorgerecht des Kindes zu entscheiden, müsste die Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, der ein gleicher Antrag von einem der Eltern unterbreitet wurde, davon absehen, über diesen Antrag zu entscheiden. Wenn aber in der gleichen Lage die Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts gebeten wird, eine Kindesschutzmassnahme zu treffen, kann diese Behörde in der Sache entscheiden, nachdem sie festgestellt hat, dass vor dem Scheidungsgericht ein ähnlicher Antrag nicht anhängig ist (LAGARDE, a.a.O., Rz. 63 und 79).