Schutzmassnahmen nicht entscheiden, wenn entsprechende Massnahmen bei den Behörden eines anderen Vertragsstaats beantragt worden sind, die in jenem Zeitpunkt nach Art. 5 bis 10 HKsÜ zuständig waren, und über den Antrag noch nicht entschieden wurde. Wenn z. B. ein Scheidungsverfahren anhängig ist und das Scheidungsgericht ersucht worden ist, über das Sorgerecht des Kindes zu entscheiden, müsste die Behörde des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, der ein gleicher Antrag von einem der Eltern unterbreitet wurde, davon absehen, über diesen Antrag zu entscheiden.