2.3.1.4. Wie mit Zuständigkeitskonflikten, welche aufgrund der konkurrierenden Zuständigkeiten unter anderem in Scheidungsverfahren entstehen können, umzugehen ist, regelt Art. 13 HKsÜ. Demzufolge darf die nach Art. 5 bis 10 HKsÜ zuständige Behörde über den vor ihr anhängigen Antrag auf -8-