Zwar gilt auch in Fällen mit internationalem Bezug der Grundsatz der Einheit des Scheidungsverfahrens, allerdings unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Durch die Verabschiedung der obengenannten Zuständigkeitsregeln hat die internationale Rechtsgemeinschaft die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes in der Regel besser in der Lage ist, die notwendigen Beweise zu erheben und sich von der Situation bzw. dem Umfeld des Kindes ein persönliches Bild zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_631/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2).