Mit anderen Worten schliesst die Zuständigkeit des eherechtlichen Gerichts (Art. 10 HKsÜ) die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (Art. 5 HKsÜ) nicht aus, sondern ergänzt diese (vgl. LAGARDE, a.a.O., Rz. 63). Zwar gilt auch in Fällen mit internationalem Bezug der Grundsatz der Einheit des Scheidungsverfahrens, allerdings unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen (Art. 1 Abs. 2 IPRG).