2.3.1.3. Unbeschadet der genannten Zuständigkeitsregeln (vgl. Art. 5 bis 9 HKsÜ) können die Behörden eines Vertragsstaates in Ausübung ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe der Eltern eines Kindes, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat, unter bestimmten Voraussetzungen Massnahmen zum Schutz des Kindes treffen (Art. 10 HKsÜ). Bei dieser Zuständigkeit handelt es sich um eine konkurrierende und nicht um eine ausschliessliche. Mit anderen Worten schliesst die Zuständigkeit des eherechtlichen Gerichts (Art.