8 Abs. 1 HKsÜ). Die ersuchte Behörde kann die Zuständigkeit anstelle der am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständigen Behörde übernehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies dem Wohl des Kindes dient (Art. 8 Abs. 4 HKsÜ).