42 sowie BGE 142 III 1 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Ist in einem anderen Vertragsstaat ein Antrag der Eltern des Kindes auf Scheidung, Trennung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe anhängig, so kann die Behörde am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes jedoch diese Behörde ersuchen, die Zuständigkeit zu übernehmen, um die Schutzmassnahmen zu treffen, die sie für erforderlich hält oder das Verfahren aussetzen und die Parteien einladen, bei der Behörde dieses anderen Staates einen solchen Antrag zu stellen (Art. 8 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 HKsÜ).