2.3.1.2. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes von einem Vertragsstaat in einen anderen zu einem Zeitpunkt wechselt, in dem die Behörden des ersten Vertragsstaats mit einem Antrag auf eine Schutzmassnahme befasst sind, gilt der Grundsatz der perpetuatio fori nicht, so dass die Zuständigkeit auf die Behörden des Vertragsstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes übergeht (vgl. LAGARDE, a.a.O., Rz. 42 sowie BGE 142 III 1 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).