2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Nach der Grundregel des Haager Kindesschutzübereinkommens sollten Schutzmassnahmen in Bezug auf Kinder von den Verwaltungsbehörden oder Gerichten des Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, getroffen werden (Art 5 Abs. 1 HKsÜ). Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat sind die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Von diesem Grundsatz ausgenommen ist einzig